Brandschutztüren
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Hersteller und Produktinformationen
Produktwissen zum Thema Brandschutztüren
Klassifizierung von Feuerschutztüren und Rauchschutztüren
Feuerschutztüren, bzw. Brandschutztüren verhindern die Ausbreitung von Feuer. Sie werden in Feuerwiderstandsklassen angegeben und sind in folgende Kategorien unterteilt: T30, T60, T90, T120 und T180. Die Zahl nach dem “T” gibt die Dauer an, wie lange die Tür dem Durchtritt von Feuer standhalten muss. Nach dieser Zeit muss die Tür weiterhin geöffnet werden können. Brandschutztüren werden wie folgt klassifiziert: feuerhemmende Türen (T30), hochfeuerhemmende Türen (T60) und feuerbeständige Türen (T90). Es wird zwischen einflügeligen Türen (z.B. T30-1) und zweiflügeligen Türen (z.B. T90-2) unterschieden.
Brandschutztüren müssen selbstschließend sein. Ein Offenhalten der Türen mit Keilen ist untersagt. Feuerschutztüren kommen vor allem in langen Fluren, Treppenhäusern, Notausgängen, Flucht- und Rettungswegen, oder auch in Trennwänden sowie Brandwänden zum Einsatz.
Rauchschutztüren verhindern die Ausbreitung von Rauch und sind entscheidend, um Flucht- und Rettungswege für eine gewisse Zeit rauchfrei und begehbar zu halten, damit die Rettung von Personen ausreichend lange möglich ist. Im Brandfall muss der dahinterliegende Raum 10 Minuten lang ohne Atemschutz als Flucht- und Rettungsweg nutzbar bleiben. Die Rauchdichtigkeit wird über eine vierseitig umlaufende Abdichtung sichergestellt. Rauchschutztüren müssen sich, wie Feuerschutztüren auch, selbstständig schließen. Türen mit Feststellanlagen müssen über einen Verwendbarkeitsnachweis verfügen (abZ, abP, ZiE). Türflügel: Rauchschutztüren können ein- oder zweiflügelig sein (RS-1 bzw. RS-2).
Doppelfunktion: Eine Rauchschutztür muss die Anforderung an den Feuerwiderstand nicht zwingend erfüllen und eine Brandschutztür muss nicht rauchdicht sein. Dennoch kann es erforderlich sein, dass eine Brandschutztür einen zusätzlichen Rauchschutz mit sich bringt. Dann spricht man von einer »T30-RS«, also einer Tür mit Brandschutz- (T30) sowie Rauchschutzfunktion (RS).
Die Kennzeichnung von Brandschutztüren, bzw. Rauchschutztüren erfolgt durch eine Beschilderung.
Verwendbarkeitsnachweise und Zulassungen
Durch die Verlängerung der Koexistenzphase der DIN EN 16034 und der DIN 4102-5 können Brandschutztüren sowohl mit einer CE-Kennzeichnung mit Leistungserklärung als auch mit einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) verwendet werden. Die CE-Kennzeichnung belegt die grundsätzliche Leistungsfähigkeit des Produkts (z. B. EI230-Sa C5 für eine feuerhemmende Tür), während die abZ detailliertere Informationen enthält.
In den Verwendbarkeitsnachweisen von Brandschutztüren werden die Wände spezifiziert, in die diese Türen eingebaut werden dürfen. Hierbei ist die Eignung des Feuerschutzabschlusses in Verbindung mit bestimmten Wänden und Bauteilen nachgewiesen. Bei der Installation müssen die bauordnungsrechtlichen Vorschriften berücksichtigt werden.
Zulassungskonformer Einbau
Für den zulassungskonformen Einbau einer Brandschutztür ist es entscheidend, dass die verwendeten Wände im Verwendbarkeitsnachweis der Tür aufgeführt sind. Eine Einbaufirma muss die Übereinstimmung des Bauprodukts mit dem Verwendbarkeitsnachweis bestätigen. In Absprache mit dem Hersteller kann auch erklärt werden, dass geringfügige Abweichungen beim Einbau in gleichwertige Wände unbedenklich sind.
Zulässige Änderungen und Ergänzungen
Folgende Änderungen und Ergänzungen dürfen nach Abstimmung mit dem Hersteller an bereits eingebauten Brandschutztüren vorgenommen werden:
1. Anbringung von Kontakten: Magnetkontakte und Schließblechkontakte zur Verschlussüberwachung dürfen aufgesetzt oder in vorhandene Aussparungen eingesetzt werden.
2. Kabelverlegung: Kabel dürfen auf dem Türblatt geführt werden, einschließlich einer Bohrung (Ø ≤ 10 mm) von einer Türblattkante oder -oberfläche in die Schlosstasche.
3. Schlosstausch: Ein Austausch des Schlosses durch ein geeignetes, selbst verriegelndes Schloss ist möglich, solange es in die vorhandene Schlosstasche passt und keine Veränderungen am Schließblech und Türblatt erforderlich sind.
4. Einbau optischer Spione: Die Kernbohrung im Türblatt darf dabei einen Durchmesser von 15 mm nicht überschreiten.
5. Hinweisschilder: Diese dürfen auf dem Türblatt angeschraubt, angenietet oder aufgeklebt werden.
6. Tritt- und Kantenschutz: Streifen aus maximal 1,5 mm starkem Blech dürfen bis zu einer Höhe von etwa 250 mm angebracht werden.
7. Schutzstangen: Diese können angebracht werden, wenn geeignete Befestigungspunkte vorhanden sind.
8. Ergänzung von Zargen: Z- und Stahleckzargen dürfen zu Stahlumfassungszargen hinzugefügt werden.
9. Leisten auf Glasscheiben: Holz-, Kunststoff-, Aluminium- oder Stahlleisten dürfen in jeder Form und Lage aufgeklebt werden.
10. Halteplatten für Haftmagnete: Diese dürfen an den im Türblatt vorhandenen Befestigungspunkten angebracht werden.
Renovierung und Sanierung
Bei der Renovierung vorhandener Brandschutztüren dürfen bestehende Stahlzargen weiterverwendet werden, sofern sie ausreichend fest verankert sind. Neue Feuerschutztüren können an den alten Zargen befestigt werden, wobei die neuen Zargen die alten vollständig umfassen müssen. Hohlräume zwischen den Zargen und der Wand sind mit nicht brennbaren mineralischen Materialien wie Gipskarton- oder Kalziumsilikatplatten auszufüllen.
Fazit
Brandschutztüren sind ein unverzichtbarer Bestandteil des Brandschutzes in Gebäuden. Ihre korrekte Installation und Wartung gemäß den Verwendbarkeitsnachweisen und bauaufsichtlichen Zulassungen ist entscheidend, um ihre Schutzfunktion zu gewährleisten. Zulässige Änderungen und Ergänzungen ermöglichen eine Anpassung der Türen an spezifische Anforderungen, ohne ihre Schutzfunktion zu beeinträchtigen.
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