Heizöllagerräume
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Bei einer Lagerung von mehr als 5000 l Heizöl ist gemäß Muster-Feuerungsverordnung ein besonderer Heizöllagerraum erforderlich. Die Lagermenge darf 100000 l je Heizöllagerraum nicht überschreiten. Ferner ist zu beachten:
Heizöllagerräume müssen feuerbeständige (F 90) Wände, Stützen und Decken (über und unter den Heizöllagerräumen) besitzen. Fußboden und Einbauten müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.
Türen, die nicht unmittelbar ins Freie führen, müssen mindestens feuerhemmend (T 30) und selbstschließend sein. Es genügt eine Einstiegsluke (T 30) vom Heizraum aus: Die Tür muss ein Schild mit der Aufschrift „Heizöllagerung“ erhalten. Darüber hinaus ist elektrische Beleuchtung erforderlich.
Die Räume müssen gelüftet sein (es genügen Lüftungssteine) und von der Feuerwehr vom Freien aus beschäumt werden können.
Ein ÖIauffangraum (3-facher ölbeständiger Anstrich- bzw. Beschichtungen) muss bei Leckagen die gesamte Lagermenge aufnehmen können. Mehrere miteinander verbundene Tanks gelten als ein Behälter; ansonsten gilt die Menge des größten Behälters. Anstelle eines Ölauffangraumes sind auch Doppelwandtanks möglich. Bodenabläufe sind mit Heizölsperren oder -abscheidern zu versehen.
Innerhalb des Ölauffangraumes sind nur Rohrleitungen und Kabel zugelassen, die der Funktion der ÖIIageranlage dienen. Besondere Sicherungsmaßnahmen können in grund- oder hochwassergefährdeten Gebieten erforderlich werden.
Darüber hinaus muss in der Nähe des Heizöllagerraumes ein Feuerlöscher mit mindestens 6 kg Löschmittelinhalt, der für die Brandklassen A, B, und C geeignet ist, griffbereit angebracht sein. Auch eine Sicherung der Tanks gegen Aufschwimmen (Hochwasser) ist erforderlich.
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