Rauchschutztüren
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Hersteller und Produktinformationen
Produktwissen zum Thema Rauchschutztüren
Rauchschutztüren verhindern die Ausbreitung von Rauch und sind entscheidend, um Flucht- und Rettungswege für eine gewisse Zeit rauchfrei und begehbar zu halten, damit die Rettung von Personen ausreichend lange möglich ist. Im Brandfall muss der dahinterliegende Raum 10 Minuten lang ohne Atemschutz als Flucht- und Rettungsweg nutzbar bleiben. Die Rauchdichtigkeit wird durch eine vierseitig umlaufende Abdichtung sichergestellt. Rauchschutztüren müssen sich selbstständig schließen. Türen mit Feststellanlagen müssen über einen Verwendbarkeitsnachweis verfügen (abZ, abP, ZiE). Türflügel: Rauchschutztüren können ein- oder zweiflügelig sein (RS-1 bzw. RS-2).
Ein Offenhalten der Rauchschutztüren mit Keilen ist untersagt. Der Einsatzbereich von Brand- und, oder Rauchschutztüren ist vor allem in langen Fluren, Treppenhäusern, Notausgängen, Flucht- und Rettungswegen, oder auch in Brandwänden.
Feuerschutztüren, auch als Brandschutztüren bekannt, verhindern die Ausbreitung von Feuer. Sie werden in Feuerwiderstandsklassen eingeteilt und in folgende Kategorien unterteilt: T30, T60, T90, T120 und T180. Die Zahl nach dem "T" gibt an, wie lange die Tür dem Durchtritt von Feuer standhalten muss. Nach dieser Zeit muss die Tür weiterhin geöffnet werden können. Brandschutztüren werden wie folgt klassifiziert: feuerhemmende Türen (T30), hochfeuerhemmende Türen (T60) und feuerbeständige Türen (T90). Es wird zwischen einflügeligen Türen (z.B. T30-1) und zweiflügeligen Türen (z.B. T90-2) unterschieden. Brandschutztüren müssen, wie Rauchschutztüren auch, selbstschließend sein.
Doppelfunktion: Es kann erforderlich sein, dass eine Brandschutztür einen zusätzlichen Rauchschutz mit sich bringt. Dann spricht man von einer »T30-RS«, also einer Tür mit Brandschutz- (T30) sowie Rauchschutzfunktion (RS). Eine Rauchschutztür muss nicht die Anforderung an den Feuerwiderstand mit sich bringen und eine Feuerschutztür muss nicht zwangsweise rauchdicht sein.
Die Kennzeichnung von Rauchschutztüren, bzw. Brandschutztüren erfolgt durch eine Beschilderung.
Zulassungen und Prüfungen
Rauchschutztüren werden auf Dauerfunktionstüchtigkeit geprüft (DIN EN 1191). Zur Bestimmung der Dauerfunktionsfähigkeit werden diese wiederholt geöffnet und geschlossen. Zusätzlich werden die Türen auf der Öffnungs- und auf der Schließseite auf Dichtigkeit geprüft.
Verwendbarkeitsnachweis: Rauchschutztüren müssen über einen Verwendbarkeitsnachweis verfügen – entweder in Form einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ), eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (abP) oder einer Zustimmung im Einzelfall (ZiE).
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