Schallschutz
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Allgemeines zu Schallschutz
Die Anforderungen im Hinblick auf den Schallschutz gegen Außenlärm sind der DIN 4109 in Abhängigkeit von der Nutzung des Gebäudes und des maßgeblichen Außenlärmpegels zu entnehmen.
Beim Nachweis des vorhandenen Schalldämmmaßes einer Außenwand muss der jeweilige Wandaufbau berücksichtigt werden. Da die Gesundheit des Menschen durch ständigen Lärm gefährdet ist, ist es die Aufgabe der Bautechnik, Lärm in Wohnungen und Arbeitsräumen durch geeignete Maßnahmen zur Schalldämmung oder Schallschluckung in erträglichen Grenzen zu halten.
Zur Beurteilung des Schallschutzes bei Innenwänden ist zwischen dem Schallschutz innerhalb des eigenen Wohn- und Arbeitsbereiches und dem Schallschutz gegenüber fremden Wohn- und Arbeitsbereichen zu unterscheiden.
DIN 4109 macht Aussagen zu Schallschutzanforderungen bei Wohnungstrennwänden, Haustrennwänden oder Treppenhauswänden und gibt im Beiblatt 2 Empfehlungen für einfachen oder erhöhten Schallschutz, auch innerhalb einer Wohnung.
Die Anforderungen der Norm sind Mindestwerte. Daneben wurden die erhöhte Anforderungen als Empfehlungen in einem Beiblatt 2 zur Norm aufgeführt.
Wohngebäude | ||
1. Geschosshäuser mit Wohnungen und Arbeitsräumen | ||
Anforderungen nach DIN 4109 (dB) | Empfehlungen nach Beiblatt 2 DIN 4109 (dB) | |
Wohnungstrennwände und Wände zwischen fremden Arbeitsräumen | 53 | 55 |
Treppenraumwände und Wände neben Hausfluren | 52 | 55 |
Wände neben Durchfahrten und Wände von Spiel- oder ähnlichen Gemeinschaftsräumen | 55 | - |
2. Einfamilien-, Doppel- und Reihenhäuser | ||
Haustrennwände | 57 | 67 |
Sonstige Gebäude | ||
3. Schulen und vergleichbare Unterrichtsbauten | ||
Wände zwischen Unterrichtsräumen untereinander und zu deren Fluren | 47 | - |
Wände zwischen Unterrichtsräumen und Treppenhaus | 52 | - |
Wände zu besonders lauten Räumen | 55 | - |
4. Krankenanstalten, Sanatorien | ||
Wände zwischen Krankenräumen, Sprech- bzw. Untersuchungszimmern, Arbeits- und Pflegeräumen und zu deren Fluren | 47 | 52 |
5. Beherbergungsstätten | ||
Wände zwischen Übernachtungsräumen und zu deren Fluren | 47 | 52 |
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